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§ 1 BAMKostO — Anwendungsbereich

Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesanstalt für Materialprüfung (Bundesanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Kostenverordnung.