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# Anlage BAMBGebV — (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis

BAM Besondere Gebührenverordnung  
Stand: 02.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 294, S. 2 – 4)

Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV) Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) Abschnitt 3 Deponieverordnung (DepV) Abschnitt 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Abschnitt 1 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)

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Nummer	Gebührentatbestand	Zeitgebühr je Stunde
1	Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV	178 EUR
2	Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13 BeschG	178 EUR
3	Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG	178 EUR
4	Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG gemäß § 13 BeschG	178 EUR
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Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG) Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

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Nummer	Gebührentatbestand	Zeitgebühr je Stunde (sofern keine Festgebühr vermerkt)
1	Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG	178 EUR
2	Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Verbindung mit § 9 Absatz 1 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG	178 EUR
3	Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 5 e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 5 b Absatz 1 SprengG, Konformitätsbewertung und Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5 b Absatz 2 und 3 SprengG	178 EUR
4	Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5 c Absatz 1 und 2 SprengG gemäß § 5 e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SprengG	178 EUR
5	Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12 1. SprengV	178 EUR
6	Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5 f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit § 12 1. SprengV	178 EUR
7	Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5 g Absatz 5 SprengG in Verbindung mit § 5 f Absatz 1 und 2 SprengG	178 EUR
8	Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG	Festgebühr 67 Euro
9	Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG	Festgebühr 65 EUR
10	Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 1. SprengV	178 EUR
11	Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 1. SprengV	178 EUR
12	Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5 e Absatz 1 Satz 3 SprengG und § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 1. SprengV	178 EUR
13	Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV	178 EUR
14	Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 1. SprengV	178 EUR
15	Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18 b Nummer 1 und 2 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 1. SprengV	178 EUR
16	Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 1. SprengV oder Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV	178 EUR
17	Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4 Satz 2 1. SprengV	178 EUR
18	Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 2. SprengV und Zuordnung zu einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträglichkeitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 2. SprengV	178 EUR
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Abschnitt 3 Deponieverordnung (DepV)

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Nummer	Gebührentatbestand	Zeitgebühr je Stunde
1	Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.4 DepV	160 EUR
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Abschnitt 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

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Nummer	Gebührentatbestand	Zeitgebühr je Stunde
1	Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV	178 EUR
2	Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beförderung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 8 GefStoffV	178 EUR
3	Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Gemische nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV	178 EUR
4	Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffenheitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV	178 EUR
5	Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organischen Peroxiden gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 3 GefStoffV	178 EUR
6	Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Gefahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen wurde, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 4 GefStoffV	178 EUR
7	Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Gemische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV	178 EUR
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Zitiervorschlag: Anlage BAMBGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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