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§ 7 BAIUDBwOWiZustV — Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Historische Fassung: Stand 14.06.2022 bis 01.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.