(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Rechtsverordnung.
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen