(1) Zugang zum Studium erhalten Studienbewerberinnen und Studienbewerber im Sinne des § 1, die an einer Zugangsprüfung der Hochschule erfolgreich teilgenommen haben. Die Hochschulen regeln allgemeine Qualitätssicherungsmaßnahmen in eigener Verantwortung. Die Qualitätsanforderungen der Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft müssen denen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes entsprechen. § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
(2) Das Zulassungsrecht bleibt unberührt.