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# Anlage BAGebV — (zu § 1 Absatz 2 Satz 2)Gebührenverzeichnis

Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3188 - 3189)

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	Gebührentatbestand	Gebührensatz
1	Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmensteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021	
1.1	Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle	1 640 Euro
1.2	je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 begrenzten Abnahmestellen	zusätzlich 340 Euro
1.3	je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021 enthält	zusätzlich 340 Euro
1.4	je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021 ergeht	zusätzlich 170 Euro
1.5	je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 ergeht	zusätzlich 820 Euro
1.6	je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht	zusätzlich 340 Euro
1.7	je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde	zusätzlich 1 230 Euro
1.8	je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt	zusätzlich 820 Euro
1.9	je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt	zusätzlich 510 Euro
2	Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbständige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG 2021	
2.1	Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbständigen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle	1 300 Euro
2.2	je weiterer beantragter Abnahmestelle	zusätzlich170 Euro
2.3	Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 – (Höchstbetrag)	zusätzlich340 Euro
2.4	je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021)	zusätzlich 340 Euro
2.5	je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde	zusätzlich1 230 Euro
2.6	je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt	zusätzlich820 Euro
2.7	je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt	zusätzlich410 Euro
2.8	je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt	zusätzlich510 Euro
3	Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2021	
3.1	Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn	1 160 Euro
3.2	je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021	zusätzlich 510 Euro
3.3	je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2021	zusätzlich 510 Euro
3.4	je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde	zusätzlich1 230 Euro
4	Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021	
4.1	Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen	1 160 Euro
4.2	je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021	zusätzlich510 Euro
4.3	je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen nach § 65a Absatz 5 EEG 2021	zusätzlich510 Euro
4.4	je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde	zusätzlich1 230 Euro
5	Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b EEG 2021	
5.1	Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage	700 Euro
5.2	je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 EEG 2021	zusätzlich300 Euro
6	Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge	
6.1	für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde	zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 70 Euro je GWh,je antragstellendem Unternehmenhöchstens jedoch 100 000 Euro
6.2	für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmens	zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 60 Euro je GWh,je antragstellendem Unternehmenhöchstens jedoch 100 000 Euro
6.3	für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde	zusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.3 70 Euro je GWh,je antragstellender Schienenbahn höchstens jedoch 100 000 Euro
6.4	für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde	zusätzlich zu den Nummern 4.1 bis 4.370 Euro je GWh,je antragstellendem Verkehrsunternehmen, höchstensjedoch 100 000 Euro
7	Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden	
7.1	Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird	170 Euro
7.2	Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021	1 230 Euro
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Zitiervorschlag: Anlage BAGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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