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§ 7 BAFzAZustAnO — Zuständigkeit bei Funktionsübertragungen

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Über Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts. Der Zustimmung des Bundesministeriums bedürfen

1.
die Übertragung der Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
2.
die Übertragung der Leitung einer Abteilung.