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§ 1e BAFinBefugV

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Stand: 16.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4a Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erlassen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute.