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# Anlage BAFABGebV — (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

BAFA Besondere Gebührenverordnung  
Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4319 - 4327)

Inhaltsübersicht

```
Abschnitt 1	Gewerbeordnung (GewO)
Abschnitt 2	Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
Abschnitt 3	Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Abschnitt 4	KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Abschnitt 5	Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Abschnitt 6	Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)
Abschnitt 7	Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen
Abschnitt 8	Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
Abschnitt 9	Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
```

Abschnitt 1Gewerbeordnung (GewO)

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren/Auslagenin Euro
1	Erstzulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO	11 000 bis 42 400
2	Zulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO auf Grundlage einer bereits erteilten ausländischen Zulassung	3 881 bis 24 522
3	Folgezulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO	2 431 bis 14 101
4	Nachträgliche Aufnahme von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO	1 673 bis 2 788
5	Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO	1 673 bis 2 788
6	Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Nachschau nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 GewO	234 bis 468
7	Anordnung zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 GewO	234 bis 468
8	Gestattung der Fortführung des Gewerbes nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 46 Absatz 3 GewO	234 bis 468
9	Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 47 GewO	234 bis 468
```

Abschnitt 2Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren/Auslagenin Euro
1	Genehmigung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach § 3 SatDSiG	
1.1	Neugenehmigung nach § 3 Absatz 1 SatDSiG	36 565
1.2	Änderung einer bestehenden Genehmigung auf Antrag nach § 3 Absatz 1 SatDSiG	1 220 bis 12 203
1.3	Neugenehmigung für Inhaber einer Betreibergenehmigung nach § 3 Absatz 1 SatDSiG (Genehmigung für zusätzlichen Satelliten desselben Betreibers)	18 283
2	Feststellung des Nichtvorliegens der Hochwertigkeit nach § 3 Absatz 4 SatDSiG	1 220
3	Erlaubnis der Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach § 10 SatDSiG	18 305
4	Zulassung als Datenanbieter nach § 11 SatDSiG	
4.1	Neuzulassung nach § 11 Absatz 1 SatDSiG	24 377
4.2	Änderung einer bestehenden Zulassung auf Antrag nach § 11 Absatz 1 SatDSiG	1 220 bis 12 203
5	Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 SatDSiG	
5.1	für Satellitenbilder (zum Beispiel monochromatisch, panchromatisch, hyperspektral, Radar und LIDAR, auch mit komplexen Informationen)	
5.1.1	Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete	40
5.1.2	Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiets	77
5.1.3	Zielgebiet beinhaltet vollständig	
5.1.3.1	– ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet	92
5.1.3.2	– ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten ist	54
5.1.4	Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze	
5.1.4.1	– die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft	zusätzlich 10
5.1.4.2	– die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft	zusätzlich 42
5.2	für Digitale Höhenmodelle	
5.2.1	Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete	50
5.2.2	Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiets	87
5.2.3	Zielgebiet beinhaltet vollständig	
5.2.3.1	– ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet	102
5.2.3.2	– ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten ist	64
5.2.4	Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze	
5.2.4.1	– die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft	zusätzlich 10
5.2.4.2	– die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft	zusätzlich 49
5.3	für Produkte mit hohem Abstraktionsgrad (zum Beispiel Bodenpasspunkt-Bibliotheken (GCP), Schiffsdetektion, Oberflächenbewegungsbeobachtung (SMM))	178 bis 610
6	Erteilung einer Sammelerlaubnis nach § 20 SatDSiG	
6.1	Vorschaubilder, Digitale Höhenmodelle mit vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten nach § 20 Nummer 1 SatDSiG	1 220 bis 3 051
6.2	Sensitive Anfragen für eine unbestimmte Anzahl von Daten nach § 20 Nummer 2 SatDSiG	Grundgebühr nach Nummer 5 zuzüglich einer halben Gebühr nach Nummer 5 für jeden Monat der Laufzeit
7	Prüfung nach § 19 SatDSiG, ob eine Datenfreigabe ohne erneute Erlaubnis auf der Basis bestehender Erlaubnisse möglich ist	20
8	Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1, 1.3 und 4.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Sachverständige als Auslagen zu erheben.	
```

Abschnitt 3Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren/Auslagenin Euro
1	Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen nach § 10 KWKG	
1.1	Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50 Kilowatt,	
1.1.1	wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird	gebührenfrei
1.1.2	wenn die Zulassung für diese Anlagen im Einzelzulassungsverfahren und somit nicht in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird	150
1.2	Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 2 Megawatt	0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 in der maßgeblichen Fassung des KWKG oder Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur ermittelt wurden
1.3	Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt	0,2 Prozent dermaßgeblichen KWK-Zuschläge; maximal 45 000 Die maßgeblichenKWK-Zuschläge ergeben sich ausder Multiplikation folgender Faktoren:
		Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstundenund Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 in der maßgeblichen Fassung des KWKG oder Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur ermittelt wurdenoder Faktor 4: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 KWKG
2	Änderung einer Zulassung nach § 11 Absatz 4 KWKG	50
3	Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c KWKG nach § 10 Absatz 1 Satz 4 KWKG	
3.1	Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für innovative erneuerbare Wärme (§ 7a KWKG)	0,2 Prozent des maßgeblichenBonus-Zuschlags; mindestens 1 500; maximal 3 000 Der maßgebliche Bonus-Zuschlag ergibt sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden Faktor 3: Zuschlag gemäß § 7a Absatz 1 Nummer 1 KWKG
3.2	Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für elektrische Wärmeerzeuger (§ 7b KWKG)	0,2 Prozent der sich aus § 7b KWKG ergebenden Zuschläge;mindestens 500;maximal 1 500
3.3	Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Kohleersatzbonus (§ 7c KWKG)	0,2 Prozent der sich aus § 7c KWKG ergebenden Zuschläge;mindestens 1 500;maximal 3 000
4	Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den §§ 20 und 21 KWKG	0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten KWK-Zuschläge;mindestens 150;maximal 5 000
5	Zulassung für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24 und 25 KWKG	
5.1	Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubikmeter Wasseräquivalent,	
5.1.1	wenn die Zulassung für diese Speicher in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird	gebührenfrei
5.1.2	wenn die Zulassung für diese Speicher im Einzelzulassungsverfahren und nicht in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird	50
5.2	Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 5 Kubikmeter und bis zu 100 Kubikmeter Wasseräquivalent	150
5.3	Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 100 Kubikmeter Wasseräquivalent	0,2 Prozent der in der Zulassungfestgelegten KWK-Zuschläge;mindestens 300;maximal 5 000
6	Vorbescheid	
6.1	Vorbescheid für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt nach § 12 KWKG	0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge; mindestens 5 000; maximal 25 000 Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 in der maßgeblichen Fassung des KWKG
6.2	Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den §§ 20 und 21 KWKG	0,1 Prozent der im Vorbescheidfestgelegten KWK-Zuschläge; maximal 2 500
6.3	Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24 und 25 KWKG	0,1 Prozent der im Vorbescheid festgelegten KWK-Zuschläge; maximal 2 500
7	Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung nach § 31 KWKG	150
```

Abschnitt 4KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren/Auslagenin Euro
1	Zulassung von innovativen KWK-Systemen nach § 24 KWKAusV	0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge; maximal 45 000 Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden Faktor 3: Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur ermittelt wurden
```

Abschnitt 5Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren/Auslagenin Euro
1	Zustimmung zur Übernahme von Aufgaben zur Vorratshaltung nach § 10 Absatz 2 ErdölBevG	111,62 je ersteszu bevorratendes Produkt zuzüglich Mehraufwand von 37,21 je weiteres Produkt
```

Abschnitt 6Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren/Auslagenin Euro
1	Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen und selbständigen Unternehmensteilen selbst verbraucht wird, nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021	
1.1	Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021	1 640
1.2	je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 begrenzten Abnahmestellen	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 340
1.3	je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021 enthält	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 340
1.4	je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021 ergeht	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 170
1.5	je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 ergeht	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 820
1.6	je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 340
1.7	je antragstellendem Unternehmen, für das im Rahmen der Antragsprüfung eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 1 230
1.8	je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 820
1.9	je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 510
2	Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen, selbständigen und nichtselbständigen Unternehmensteilen für die Herstellung von Wasserstoff verbraucht wird, nach §§ 63, 64a EEG 2021	
2.1	Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen, selbständigem oder nichtselbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle	1 300
2.2	je weiterer beantragter Abnahmestelle	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 170
2.3	je Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 (Höchstbetrag)	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 340
2.4	je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht, bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 340
2.5	je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 1 230
2.6	je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 820
2.7	je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 410
2.8	je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 510
3	Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von einer Schienenbahn für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht wird, nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2021	
3.1	Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn	1 160
3.2	je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 3.1: 510
3.3	je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2021	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 3.1: 510
3.4	je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 3.1: 1 230
4	Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Verkehrsunternehmen für elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr verbraucht wird, nach den §§ 63, 65a EEG 2021	
4.1	Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen	1 160
4.2	je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 4.1: 510
4.3	je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen nach § 65a Absatz 5 EEG 2021	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 4.1: 510
4.4	je Antrag eines Verkehrsunternehmens, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde	zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 4.1: 1 230
5	Begrenzung der EEG-Umlage bei einer Landstromanlage für die Belieferung von Seeschiffen mit Strom nach § 65b EEG 2021	
5.1	Grundgebühr je antragstellende Landstromanlage	700
5.2	je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 EEG 2021	zusätzlich 300
6	Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge	
6.1	für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach den §§ 64 Absatz 1 und 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde	zusätzlich zu den Nummern 1.1bis 1.9 je antragstellendem Unternehmen 70 Euroje GWh, höchstens jedoch 100 000
6.2	für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt, je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmens	zusätzlich zu den Nummern 1.1bis 1.9 je antragstellendem Unternehmen 60 Euroje GWh, höchstens jedoch 100 000
6.3	für ein stromkostenintensives Unternehmen, einen selbständigen oder nichtselbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde	zusätzlich zu den Nummern 2.1bis 2.8 je antragstellendem Unternehmen 70 Euroje GWh, höchstens jedoch 100 000
6.4	für ein Schienenbahnunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde	zusätzlich zu den Nummern 3.1bis 3.4 je antragstellende Schienenbahn 70 Euroje GWh, höchstens jedoch 100 000
6.5	für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde	zusätzlich zu den Nummern 4.1bis 4.3 je antragstellendem Unternehmen 70 Euroje GWh, höchstens jedoch 100 000
7	Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden	
7.1	Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird	170
7.2	Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021	1 230
8	Zurücknahme und Ablehnung von Anträgen	
8.1	Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags auf Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides, sofern mit der Bearbeitung dieser Anträge bereits begonnen wurde	bis zu 40 % der Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 oder 7
8.2	Ablehnung eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags auf Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides	bis zu 70 % der Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 oder 7
8.3	Ablehnung eines Antrags wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen	bis zu 50 % der Gebühr nach den Nummern 1 bis 5
```

Abschnitt 7Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren/Auslagenin Euro
1	Erteilung einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 18 Absatz 1 i. V. m. Artikel 19 Satz 1 Verordnung (EU) 2015/936	20
```

Abschnitt 8Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren/Auslagenin Euro
1	Verlängerung der Dauer einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148	8
```

Abschnitt 9Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren/Auslagenin Euro
1	Erteilung einer Kontingentbewilligung für Ausfuhren von Industrieholz aus der Russischen Föderation nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012	55
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Zitiervorschlag: Anlage BAFABGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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