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# § 7 BAEV (Brandenburg) — Zugelassene Fächer und deren Anerkennung

Bildungsamtserwerbsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zertifikatsqualifizierung sind die Fächer gemäß der Lehramtsstudienverordnung in der jeweils geltenden Fassung zugelassen. Weitere Fächer können zugelassen werden.

(2) Für Fächer, die auf Grund des Studienabschlusses bereits anerkannt wurden, ist eine Zertifikatsqualifizierung ausgeschlossen.

(3) Die Anerkennung eines Faches auf der Grundlage des vorgelegten Studiennachweises kann erfolgen, wenn Personen, die über einen nicht lehramtsbezogenen Studienabschluss verfügen, fachwissenschaftliche oder künstlerische Studien- und Prüfungsleistungen gemäß der in der Anlage 1 verlangten Inhalte des Studienbereichs Fachwissenschaft in einem Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten nachweisen.

(4) Sofern Lehrkräfte in einem Land der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Qualifizierungen erworben haben, erfolgt eine Anerkennung dieser Qualifizierungen, wenn sie den Anforderungen nach dieser Verordnung im Wesentlichen entsprechen. Dabei müssen mindestens 80 Prozent der in den Anlagen verlangten Anforderungen erfüllt sein.

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Zitiervorschlag: § 7 BAEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/7

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