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# § 5 BAEV (Brandenburg) — Ziele

Bildungsamtserwerbsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zertifikatsqualifizierung verfolgt das Ziel, die erforderlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in einem oder in einem weiteren Fach zu schaffen, um die Befähigung für ein Amt nach Maßgabe der §§ 8b und 8c des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes erwerben zu können und eine kompetente und zukunftsorientierte Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule leisten sowie die unterrichtliche Qualität im Schuldienst gewährleisten zu können.

(2) Im Rahmen der Zertifikatsqualifizierung werden fachwissenschaftliche, fachdidaktische und schulpädagogische Inhalte vermittelt.

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Zitiervorschlag: § 5 BAEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/5

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