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§ 2 BAEV (Brandenburg) — Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zertifikatsqualifizierung

Bildungsamtserwerbsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An der Zertifikatsqualifizierung kann teilnehmen, wer

zur Deckung des Unterrichtsbedarfs dauerhaft in den Schuldienst eingestellt worden ist und

einen Studienabschluss gemäß § 8a Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes nachweist.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben nachzuweisen, dass sie über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, mindestens jedoch auf der Kompetenzstufe C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, verfügen.