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# § 10 BAEV (Brandenburg) — Leistungsbewertung

Bildungsamtserwerbsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach dieser Verordnung zu erbringenden Leistungen werden mit der Note

sehr gut (1) bewertet, wenn sie den Anforderungen im besonderen Maße entsprechen,

gut (2) bewertet, wenn sie den Anforderungen voll entsprechen,

befriedigend (3) bewertet, wenn sie den Anforderungen im Allgemeinen entsprechen,

ausreichend (4) bewertet, wenn sie zwar Mängel aufweisen, aber im Ganzen den Anforderungen noch ent-sprechen,

mangelhaft (5) bewertet, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, jedoch erkennen lassen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und

ungenügend (6) bewertet, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Zur differenzierten Bewertung können im Bereich zwischen den Noten 1 bis 4 Zwischenwerte durch Vermindern oder Erhöhen der jeweiligen Note um den Zahlenwert 0,3 gebildet werden.

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Zitiervorschlag: § 10 BAEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/10

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