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# Anlage 5 BADV — (zu § 3 Abs. 2)

Bodenabfertigungsdienst-Verordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2893 - 2899, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Frankfurt (FRA) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

```
	Dienst gemäß Anlage 1	Zahl der Selbstabfertiger	Zahl der Drittabfertiger
3	Gepäckabfertigung	2	2
4	Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)	2	2
5.1	Lotsen	2	2
5.2	Unterstützen beim Parken	2	2
5.3	Kommunikation Flugzeug/Abfertiger	2	2
5.4	Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck	2	2
5.5	Anlassen/Triebwerke	2	2
5.6	Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen	2	2
5.7	Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken	unbegrenzt
7	Betankungsdienste	unbegrenzt
```

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen München (MUC) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

```
	Dienst gemäß Anlage 1	Zahl der Selbstabfertiger	Zahl der Drittabfertiger
3	Gepäckabfertigung	2	2
4	Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)	2	2
5.1	Lotsen	2	2
5.2	Unterstützen beim Parken	2	2
5.3	Kommunikation Flugzeug/Abfertiger	2	2
5.4	Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck	2	2
5.5	Anlassen/Triebwerke	2	2
5.6	Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen	2	2
5.7	Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken	4	4
7	Betankungsdienste	2	2
```

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Düsseldorf (DUS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

```
	Dienst gemäß Anlage 1	Zahl der Selbstabfertiger	Zahl der Drittabfertiger
3	Gepäckabfertigung	2	3
4	Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)		
4.1	in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb	2	3
4.2	in Bezug auf Post	Postabfertigung entfällt	Postabfertigung entfällt
5.1	Lotsen	2	2
5.2	Unterstützen beim Parken	unbegrenzt	unbegrenzt
5.3	Kommunikation Flugzeug/Abfertiger	unbegrenzt	6
5.4	Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck Beförderung Besatzung	2 unbegrenzt	3 unbegrenzt
5.5	Anlassen/Triebwerke	2	3
5.6	Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen	2	3
5.7	Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken	2	4
7	Betankungsdienste		
7.1	Be- und Enttanken	2	4
7.2	Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten	unbegrenzt	unbegrenzt
```

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hamburg (HAM) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

```
	Dienst gemäß Anlage 1	Zahl der Selbstabfertiger	Zahl der Drittabfertiger
3	Gepäckabfertigung	2	2
4	Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
4.1	in bezug auf Fracht	2	2
4.2	in bezug auf Post	2	2
5.1	Lotsen	2	2
5.2	Unterstützen beim Parken	2	2
5.3	Kommunikation Flugzeug/Dienstleister	unbegrenzt
5.4	Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck	2	2
5.5	Anlassen/Triebwerke	3	2
5.6	Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen	2	2
5.7	Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken	unbegrenzt	unbegrenzt
7	Betankungsdienste	2	2
```

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Stuttgart (STR) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

```
	Dienst gemäß Anlage 1	Zahl der Selbstabfertiger	Zahl der Drittabfertiger
3	Gepäckabfertigung	2	2
4	Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
4.1	Fracht	2	2
4.2	Post	2	2
5.1	Lotsen	2	2
5.2	Unterstützen beim Parken	2	2
5.3	Kommunikation Flugzeug/Abfertiger	unbegrenzt	unbegrenzt
5.4	Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck ausgenommen Beförderung Besatzung	2unbegrenzt	2unbegrenzt
5.5	Anlassen/Triebwerke	2	2
5.6	Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen	2	2
5.7	Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken	unbegrenzt	unbegrenzt
7	Betankungsdienste
7.1	Be- und Enttanken	2	3
7.2	Nachfüllen Öl und andere Flüssigkeiten	2	3
```

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Köln-Bonn (CGN) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

```
	Dienst gemäß Anlage 1	Zahl der Selbstabfertiger	Zahl der Drittabfertiger
3	Gepäckabfertigung	2	2
4	Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)	2	2
5.1	Lotsen	2	2
5.2	Unterstützen beim Parken	2	2
5.3	Kommunikation Flugzeug/Abfertiger	2	2
5.4	Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck	2	2
5.5	Anlassen/Triebwerke	2	2
5.6	Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen	2	2
5.7	Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken	2	2
7	Betankungsdienste	2	2
```

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hannover (HAJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

```
	Dienst gemäß Anlage 1	Zahl der Selbstabfertiger	Zahl der Drittabfertiger
3	Gepäckabfertigung	2	2
4	Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)	2	2
5.1	Lotsen	2	2
5.2	Unterstützen beim Parken	2	2
5.3	Kommunikation Flugzeug/Abfertiger	2	2
5.4	Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck	2	2
5.5	Anlassen/Triebwerke	2	2
5.6	Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen	2	2
5.7	Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken	2	3
7	Betankungsdienste	2	8
```

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Nürnberg (NUE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

```
	Dienst gemäß Anlage 1	Zahl der Selbstabfertiger	Zahl der Drittabfertiger
3	Gepäckabfertigung	2	2
4	Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)	2	2
5.1	Lotsen	2	2
5.2	Unterstützen beim Parken	[Abbildung]	[Abbildung]
5.3	Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
5.4	Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck	2	2
5.5	Anlassen/Triebwerke	2	2
5.6	Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen	3	3
5.7	Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken	4	4
7	Betankungsdienste	3	3
```

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Leipzig (LEJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

```
	Dienst gemäß Anlage 1	Zahl der Selbstabfertiger	Zahl der Drittabfertiger
3	Gepäckabfertigung	2	2
4	Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)	unbegrenzt	unbegrenzt
5.1 bis 5.6	Vorfelddienste	unbegrenzt	unbegrenzt
5.7	Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken	2	2
7	Betankungsdienste	unbegrenzt	unbegrenzt
```

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im Einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

```
	Dienst gemäß Anlage 1	Zahl der Selbstabfertiger	Zahl der Drittabfertiger
3	Gepäckabfertigung	3	3
4	Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)	3	3
5.1	Lotsen	3	3
5.2	Unterstützen beim Parken	3	3
5.3	Kommunikation Flugzeug/Abfertiger	3	3
5.4	Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck Beförderung Besatzung	3 unbegrenzt	3 unbegrenzt
5.5	Anlassen/Triebwerke	3	3
5.6	Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter Werftschlepps)	3	3
5.7	Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken	unbegrenzt	unbegrenzt
7	Betankungsdienste	unbegrenzt	unbegrenzt
```

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Dresden (DRS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

```
	Dienst gemäß Anlage 1	Zahl der Selbstabfertiger	Zahl der Drittabfertiger[*]
3	Gepäckabfertigung	unbegrenzt	2
4	Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)	unbegrenzt	2
5	Vorfelddienste	unbegrenzt	2
7	Betankungsdienste	unbegrenzt	2
```

* Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Bremen (BRE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

```
	Dienst gemäß Anlage 1	Zahl der Selbstabfertiger	Zahl der Drittabfertiger[*]
3	Gepäckabfertigung	2	2
4	Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)	2	2
5.1	Lotsen	2	2
5.2	Unterstützen beim Parken	2	2
5.3	Kommunikation Flugzeug/Abfertiger	unbegrenzt
5.4	Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck	2	2
5.5	Anlassen/Triebwerke	2	2
5.6	Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen	2	2
5.7	Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken	3	3
7	Betankungsdienste	2	3
```

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

```
	Dienst gemäß Anlage 1	Zahl der Selbstabfertiger	Zahl der Drittabfertiger
3	Gepäckabfertigung	unbegrenzt	entfällt
4	Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)	unbegrenzt	entfällt
5.1	Lotsen	unbegrenzt	entfällt
5.2	Unterstützen beim Parken	unbegrenzt	entfällt
5.3	Kommunikation Flugzeug/Abfertiger	unbegrenzt	entfällt
5.4	Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck	unbegrenzt	entfällt
5.5	Anlassen/Triebwerke	unbegrenzt	entfällt
5.6	Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen	3	entfällt
5.7	Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken	3	entfällt
7	Betankungsdienste	3	entfällt
```

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tempelhof (THF) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: (weggefallen)

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Zitiervorschlag: Anlage 5 BADV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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