nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 BADV — Nutzerausschuß

Bodenabfertigungsdienst-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Nutzerausschuß wird aus den Nutzern eines Flugplatzes gebildet. Der Nutzerausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die in den "Anforderungen an eine Geschäftsordnung" (Anlage 4) enthaltenen Grundsätze sind hierbei zu beachten.

(2) Die Luftfahrtbehörde lädt die Nutzer zur konstituierenden Sitzung ein. Sie kann diese Aufgabe dem Flugplatzunternehmer übertragen.

---

Zitiervorschlag: § 5 BADV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
