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§ 1 BABauRaumOG — Errichtung und Sitz des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hat seinen Sitz in Bonn.