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# § 3 BAB-KAbgV — Vorlage der Geschäftsunterlagen

BAB-Konzessionsabgabenverordnung  
Stand: 09.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für Logistik und Mobilität auf Verlangen seine Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind. Überläßt der Konzessionsinhaber das Recht auf Ausübung der Konzession einem Dritten, so obliegen auch dem Dritten die Pflichten aus Satz 1.

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Zitiervorschlag: § 3 BAB-KAbgV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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