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# § 5 BüroMKfAusbVErprV — Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung

Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
informationstechnisches Büromanagement	mit 25 Prozent,
```

```
Kundenbeziehungs- prozesse	mit 30 Prozent,
```

```
Fachaufgabe in der Wahlqualifikation	mit 35 Prozent,
```

```
Wirtschafts- und Sozialkunde	mit 10 Prozent.
```

- 4. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenbeziehungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

- 1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und

- 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 5 BüroMKfAusbVErprV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbVErprV/5?asof=2019-06-10

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