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# § 5 BürgEnG (Nordrhein-Westfalen) — Beteiligungsberechtigte Personen

Bürgerenergiegesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beteiligungsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seit mindestens drei Monaten ihren Haupt- oder Nebenwohnsitzinnerhalb einer beteiligungsberechtigten Gemeinde haben. Die Beteiligungsvereinbarung kann darüber hinaus die Beteiligung natürlicher und juristischer Personen vorsehen, die seit mindestens drei Monaten Eigentümer eines Grundstückes in einer beteiligungsberechtigten Gemeinde sind. Zudem kann eine Beteiligungsvereinbarung besondere Regelungen für die direkten Anwohnerinnen und Anwohner innerhalb eines Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der jeweiligen Windenergieanlagen vorsehen.

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Zitiervorschlag: § 5 BürgEnG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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