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# § 4 BüchsMstrV — Arbeitsprobe

Büchsenmachermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

- 1. Anfertigen und Anpassen eines Stahlvorderschafts für eine Kipplaufwaffe,

- 2. Aufpassen eines Zielfernrohrs mit Einhakgesteck und selbstgefertigtem Supportfuß aus vollem Werkstoff sowie Einschießen der Schußwaffe,

- 3. Anfertigen und Einpassen eines Exzenters und Verschlußkeils aus vollem Werkstoff,

- 4. Anfertigen eines Holzvorderschafts einschließlich Fischhautschneiden für eine Kipplaufwaffe,

- 5. Anfertigen eines Abzugs und Schlagstücks für ein Blitz-, Anson- oder Seitenschloß.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 BüchsMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsMstrV/4

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