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# § 1 BüchsMstrV — Berufsbild

Büchsenmachermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Entwurf und Anfertigung von Waffenteilen sowie deren Zusammenbau zu Schußwaffen insbesondere für Jagd und Sport,

- 2. Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung und Einschießen von Schußwaffen,

- 3. Aufpassen von optischen Geräten.

(2) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der Mechanik einschließlich der Festigkeitslehre,

- 2. Kenntnisse der Maschinenelemente,

- 3. Kenntnisse über Optik,

- 4. Kenntnisse der Funktionsweise, des Aufbaus und des Einsatzes von Schußwaffen sowie von Wiederladegeräten und -komponenten,

- 5. Kenntnisse des Weich- und des Hartlötens,

- 6. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung und Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe,

- 7. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und -gestaltung, insbesondere der Gravuren und Einlegearbeiten,

- 8. Kenntnisse der Innen-, Außen- und Zielballistik,

- 9. Kenntnisse der Waffenkunde, insbesondere der Jagd- und Sportwaffen und der Munitionsarten,

- 10. Kenntnisse des Jagd-, des Waffen- und des Sprengstoffrechts,

- 11. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,

- 12. Kenntnisse der einschlägigen technischen Normen und Richtlinien,

- 13. Anfertigen von Entwürfen, Skizzen und Zeichnungen,

- 14. Lesen von Explosionszeichnungen,

- 15. spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stahl, NE-Metall, Kunststoff, Holz, Horn und Elfenbein insbesondere durch Feilen, Sägen, Meißeln, Bohren, Biegen, Richten, Reiben, Schaben, Gewindeschneiden, Fräsen, Drehen, Schnitzen und Schmieden,

- 16. Behandeln von Oberflächen und Ausführen von Korrosionsschutzmaßnahmen insbesondere durch Schleifen, Polieren, Tauch- und Streichbrünieren,

- 17. Gefügebehandeln durch Glühen, Härten und Anlassen,

- 18. Herstellen von unlösbaren und lösbaren Verbindungen insbesondere durch Weich- und Hartlöten, Gasschweißen und Lichtbogenhandschweißen, Kleben, Nieten, Schrauben und Stiften,

- 19. Zusammenbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen und Einstellen von Waffenteilen, Schußwaffen und optischen Geräten,

- 20. Vorbereiten und Einschießen von Schußwaffen,

- 21. Beraten des Kunden über die sichere Handhabung von Schußwaffen,

- 22. Instandhalten und Instandsetzen der Betriebseinrichtungen, insbesondere der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 BüchsMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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