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# § 2 BöttchMstrV — Meisterprüfungsberufsbild

Böttchermeisterverordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Böttcher-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. einen Betrieb im Böttcher-Handwerk führen und organisieren und dabei technische Entscheidungen, kaufmännische Entscheidungen und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen sowie begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

  - a) der Kostenstrukturen,

  - b) der Wettbewerbssituation,

  - c) der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des Personals,

  - d) der Betriebsorganisation,

  - e) des Qualitätsmanagements,

  - f) des Arbeitsschutzrechtes,

  - g) des Datenschutzes, der Datensicherheit sowie der Datenverarbeitung,

  - h) der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit sowie

  - i) technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

- 2. Konzepte für Betriebsausstattung und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

- 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen, Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren, Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

- 4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

- 5. Leistungen im Böttcher-Handwerk erbringen, insbesondere

  - a) Kundinnen und Kunden in Bezug auf Gebinde aus Holz, insbesondere Gebindeformen, Gebindetypen, Gebindegrößen sowie Zubehörteile, beraten,

  - b) Kundinnen und Kunden zu Möglichkeiten der Umnutzung gebrauchter Gebinde aus Holz beraten,

  - c) Verfahren zur Herstellung von Gebinden aus Holz sowie deren Bauteile auswählen,

  - d) Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen und Fertigungspläne, jeweils für Gebinde aus Holz sowie deren Bauteile, anfertigen unter Berücksichtigung

    - aa) der Einsatzmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationstechnologien,

    - bb) der Materialbedarfsplanungen sowie

    - cc) der Verfahrensauswahl,

  - e) zu verarbeitende Rohstoffe unter fachlichen Gesichtspunkten, technischen Gesichtspunkten, wirtschaftlichen Gesichtspunkten, ökologischen Gesichtspunkten sowie sozialen Gesichtspunkten beurteilen und beschaffen,

  - f) Modelle sowie Schablonen für Gebinde aus Holz, auch für deren einzelnen Bauteile, anfertigen, beurteilen sowie auswählen,

  - g) Bauteile aus Metall für Gebinde aus Holz herstellen,

  - h) Bauteile aus Holz für Gebinde aus Holz herstellen,

  - i) Bauteile zu Gebinden aus Holz verbinden sowie diese auskleiden,

  - j) Zubehörteile von Gebinden aus Holz anfertigen, montieren, einbauen sowie anbringen,

  - k) Gebinde aus Holz, deren Bauteile sowie deren Zubehörteile beurteilen sowie instand setzen,

  - l) gebrauchte Gebinde aus Holz umbauen sowie

  - m) Werkzeuge instand halten,

- 6. technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

  - a) die Arten und Arbeitsweisen von

    - aa) Geräten,

    - bb) Maschinen sowie

    - cc) Werkzeugen,

  - b) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

  - c) lebensmittelrechtliche Vorschriften, insbesondere deren Umsetzung, deren Überwachung und deren Dokumentation,

  - d) Vorschriften und Vorgaben zum Arbeitsschutz, Vorschriften und Vorgaben zum Gesundheitsschutz sowie Vorschriften und Vorgaben zur Unfallverhütung, insbesondere deren Umsetzung, deren Überwachung sowie deren Dokumentation,

  - e) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

  - f) das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, die Maschinen sowie die Werkzeuge sowie

  - g) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

- 7. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien bei Verfahren zur Umformung, zur Oberflächenbehandlung sowie zur Stoffeigenschaftsänderung, berücksichtigen,

- 8. Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie der Qualität der Leistungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

- 9. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen im Betriebsablauf analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,

- 10. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, Nachkalkulationen durchführen sowie Auftragsabwicklungen auswerten,

- 11. auftragsbezogene Arbeitsberichte und Dokumente für die Übergabe der Produkte erstellen sowie

- 12. traditionelle Verfahren bei der Herstellung und dem Instandsetzen von Gebinden aus Holz berücksichtigen, vermitteln sowie weiterentwickeln.

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Zitiervorschlag: § 2 BöttchMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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