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§ 51 BörsZulV — Veröffentlichung der Zulassung

Börsenzulassungs-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger veröffentlicht.