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§ 26g BörsG 2007 — Übermittlung von Daten

Börsengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.