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Art 5 BÜG (Bayern) — Garantieverträge

Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, in besonderen Fällen anstelle von Bürgschaften in entsprechender Anwendung der Art. 1 bis 4 im Rahmen der dort festgelegten Gesamthöchstbeträge auch Sicherheitsleistungen in Form von Garantieverträgen zu übernehmen.