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§ 9 BÄO

Bundesärzteordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.