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§ 13 BÄO — VII Straf- und Bußgeldvorschriften

Bundesärzteordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.