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# Anlage 5 AwSV — (zu § 46 Absatz 2) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 951)

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	Anlagen[1],[2]	Prüfzeitpunkte und -intervalle
	Spalte 1	Spalte 2	Spalte 3	Spalte 4
Zeile 1		vor Inbetriebnahme[3]oder nach einer wesentlichen Änderung	wiederkehrendePrüfung[4],[5]	bei Stilllegung einerAnlage
Zeile 2	unterirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen	A, B, C und D	A, B, C und D alle 5 Jahre	A, B, C und D
Zeile 3	oberirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen	B, C und D	C und D alle 5 Jahre	C und D
Zeile 4	Anlagen mit festenwassergefährdenden Stoffen	über 1 000 t	unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre	unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Zeile 5	Anlagen zum Um-schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr	über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag	Anlagen über 100 tumgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle5 Jahre	Anlagen über 100 tumgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Zeile 6	Anlagen mit auf-schwimmendenflüssigen Stoffen	über 100 m3	über 1 000 m3 alle 5 Jahre	über 1 000 m3
Zeile 7	Biogasanlagen, indenen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetztwerden[6]	über 100 m3	über 1 000 m3 alle 5 Jahre	über 1 000 m3
Zeile 8	Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen	B, C und D	B alle 10 Jahre;C und D alle 5 Jahre	B, C und D
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1 Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.

2 Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.

3 Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht.

4 Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2.

5 Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.

6 Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.

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Zitiervorschlag: Anlage 5 AwSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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