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# Anlage 4 AwSV — (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 950)

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden.

```
Anlagenbezeichnung:	. . . . . . . . . .
Füllgut (wassergefährdender Stoff):	. . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . .
Besondere örtliche Lage:	O	Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .
O	Heilquellenschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .
O	Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .
Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV)	O	die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig
O	die Anlage ist fachbetriebspflichtig
```

Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):

```
Feuerwehr		Telefon: 112
Polizeidienststelle		Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde:		Telefon: . . . . . . . . . .
	Adresse: . . . . . . . . . .
Betriebliche/-r Ansprechpartner/-in:		Telefon: . . . . . . . . . .
	Herr/Frau: . . . . . . . . . .
```

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Zitiervorschlag: Anlage 4 AwSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/anlage-4

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