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# Anlage 3 AwSV — (zu § 44 Absatz 4 Satz 2) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 949)

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird.

```
Besondere örtliche Lage:	O	Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .
O	Heilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . .
O	Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .
Sachverständigen-Prüfpflicht: (§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV)	O	bei Inbetriebnahme
Datum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . . . . . . .
O	regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV)	O	die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig
O	die Anlage ist fachbetriebspflichtig
```

Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):

```
Feuerwehr		Telefon: 112
Polizeidienststelle		Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde:		Telefon: . . . . . . . . . .
		Adresse: . . . . . . . . . .
```

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Zitiervorschlag: Anlage 3 AwSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/anlage-3

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