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# Anlage 2 AwSV — (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 943 - 948)

- 1 Dokumentationsformblatt für Stoffe

- 1.1 Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden.

- 1.2 Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen

- 1.2.1 Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:

  - a) Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,

  - b) chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,

  - c) EG-Nummer sowie – soweit vorhanden – CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,

  - d) Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,

  - e) Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,

  - f) Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,

  - g) zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,

  - h) zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,

  - i) Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und

  - j) Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.

- 1.2.2 Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:

  - a) Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,

  - b) Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),

  - c) akute orale und dermale Toxizität,

  - d) Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und

  - e) biologische Abbaubarkeit.

- Sofern ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die Angaben nach Satz 1 vollständig zu dokumentieren.

- 1.2.3 Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:

  - a) die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,

  - b) der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,

  - c) der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und

  - d) der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.

- Abweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollständig, wenn keine EG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.

- 2 Dokumentationsformblatt für GemischeFür die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.

- 3 Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werdenFür die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 AwSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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