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# § 65 AwSV — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 7 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

- 2. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 2.2 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

- 3. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.1 Buchstabe a einen Vorgang nicht überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung überzeugt,

- 4. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.1 Buchstabe b eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält,

- 5. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 6. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.2 Satz 2 oder Nummer 6.3 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

- 7. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.2 Satz 3 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

- 8. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,

- 9. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.5 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

- 10. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,

- 11. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,

- 12. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 5 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt,

- 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt,

- 14. entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

- 15. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,

- 16. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig sichert,

- 17. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 einen Vorgang nicht überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung überzeugt,

- 18. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält,

- 19. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Behälter befüllt,

- 20. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,

- 21. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder entgegen § 40 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 22. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht vorhält,

- 23. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Betriebspersonal nicht oder nicht rechtzeitig unterweist,

- 24. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 2 ein Merkblatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer anbringt,

- 25. entgegen § 45 Absatz 1 eine Anlage errichtet, reinigt, instand setzt oder stilllegt,

- 26. entgegen § 46 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 5 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,

- 27. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 4 zuwiderhandelt,

- 28. entgegen § 47 Absatz 1 eine Prüfung durchführt,

- 29. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

- 30. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,

- 31. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,

- 32. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 2 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt,

- 33. entgegen § 49 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder § 50 Absatz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder erweitert oder

- 34. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Person als Sachverständigen bestellt.

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Zitiervorschlag: § 65 AwSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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