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# § 55 AwSV — Pflichten der Sachverständigenorganisationen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Sachverständigenorganisation ist verpflichtet,

- 1. die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben, wenn

  - a) die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,

  - b) der Sachverständige wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchgeführt hat, wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach § 56 verstoßen hat oder die in § 53 aufgeführten Anforderungen an Sachverständige nicht mehr erfüllt oder

  - c) die zuständige Behörde die Aufhebung der Bestellung anordnet,

- 2. die Bestellung der Sachverständigen, ihre Tätigkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie das Erlöschen der Bestellung der Sachverständigen der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen,

- 3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen der Sachverständigen stichprobenweise zu kontrollieren,

- 4. die bei Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch dieser Erkenntnisse, auch zur Weiterbildung der Sachverständigen, durchzuführen,

- 5. an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen aller Sachverständigenorganisationen teilzunehmen,

- 6. jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben folgende Angaben zu übermitteln:

  - a) Änderungen ihrer Organisationsstruktur und ihrer Prüfgrundsätze,

  - b) eine Übersicht der von jedem Sachverständigen durchgeführten Prüfungen sowie

  - c) die Erkenntnisse, die bei Prüfungen sowie bei der Feststellung von Abweichungen nach § 68 Absatz 3 gewonnen wurden,

- 7. der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,

- 8. sicherzustellen, dass die technische Leitung sowie die bestellten Sachverständigen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,

- 9. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und

- 10. der zuständigen Behörde unverzüglich die Auflösung der Sachverständigenorganisation mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 55 AwSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/55

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