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# § 24 AvArWahlVO (Nordrhein-Westfalen) — Entsprechende Anwendung der Vorschriften

Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über eine erforderliche Neuwahl oder Ergänzung der Vorschlagsliste (§ 108a Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 8 Satz 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) informiert das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des Unternehmens oder der Einrichtung den Betriebsrat oder, soweit ein solcher nicht besteht, die Beschäftigten unverzüglich. Für das weitere Verfahren gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend; die Frist des § 1 Satz 1 gilt nicht.

(2) Für das Wahlverfahren zur Erstellung der Vorschlagsliste in den Fällen, in denen an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Privatrechtsform zwei oder mehr Gemeinden beteiligt sind (§ 108a Absatz 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. § 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in Satz 3 geregelte Frist der voraussichtliche Zeitpunkt der Sitzung des Rates der Gemeinde mit der höchsten Beteiligungsquote an dem Unternehmen oder der Einrichtung maßgebend ist.

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Zitiervorschlag: § 24 AvArWahlVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/24

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