Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen oder der Einrichtung. Das Unternehmen oder die Einrichtung bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
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Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen oder der Einrichtung. Das Unternehmen oder die Einrichtung bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.