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§ 21 AvArWahlVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufbewahrung der Wahlakten

Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen oder der Einrichtung. Das Unternehmen oder die Einrichtung bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.