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# § 11 AvArWahlVO (Nordrhein-Westfalen) — Nachfrist für Wahlvorschläge

Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so hat dies der Betriebswahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 5 Absatz 3) und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass die Wahl nicht stattfindet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 genannten Frist unter Berücksichtigung aller eingegangenen gültigen Wahlvorschläge die Mindestzahl der auf die Vorschlagsliste zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber (§ 108a Absatz 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für Land Nordrhein-Westfalen) nicht erreicht wird.

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Zitiervorschlag: § 11 AvArWahlVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/11

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