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# § 1 AvArWahlVO (Nordrhein-Westfalen) — Mitteilung des Unternehmens oder der Einrichtung

Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag eines Unternehmens oder einer Einrichtung, das oder die von § 108a Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung geändert worden ist, erfasst ist, dem fakultativen Aufsichtsrat Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter angehören, teilt das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des Unternehmens oder der Einrichtung dem Betriebsrat oder, soweit ein solcher nicht besteht, den Beschäftigten spätestens 18 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der nach § 108a Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu bestimmenden Aufsichtsratsmitglieder der Beschäftigten mit, dass eine Vorschlagsliste zu wählen ist. Dabei sind der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Mindestzahl der von den Beschäftigten auf die Vorschlagsliste zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber anzugeben. Die Wahl der Vorschlagsliste ist so durchzuführen, dass das Wahlergebnis mindestens vier Wochen vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Ratssitzung, in der die Bestellung der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter erfolgt, feststeht.

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Zitiervorschlag: § 1 AvArWahlVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/1

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