(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Warenwirtschafts- und Werkstatt- prozesse mit | 20 Prozent, |
| Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen mit | 25 Prozent, |
| Kaufmännische Unterstützungs- prozesse mit | 25 Prozent, |
| Kundendienstprozesse mit | 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen“, „Kaufmännische Unterstützungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.