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# § 2 AuswVfG (Nordrhein-Westfalen) — Auswahlverfahren

Auswahlverfahrensgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 3 Hochschulrahmengesetz (Auswahlverfahren der Hochschulen)

a) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27 Hochschulrahmengesetz,

b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation nach § 27 Hochschulrahmengesetz, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,

d) nach der Art einer Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit,

e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,

f) aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e.

(2) Bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation nach § 27 Hochschulrahmengesetz ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.

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Zitiervorschlag: § 2 AuswVfG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AuswVfG/2

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