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§ 14 AuswV-AM (Bayern) — Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens

Auswahlverfahrensverordnung-AM

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens darf nur unter folgenden Bedingungen begonnen werden:

1. im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Justiz sind die Zeugnisse an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen und die Ranglisten an die Einstellungsbehörden übermittelt worden;

2. allen Bewerbern und Bewerberinnen aus dem besonderen Auswahlverfahren wurde ein Angebot über die Teilnahme am gesonderten Auswahlverfahren nach Teil 2 gemacht und alle Bewerber oder Bewerberinnen, die das Angebot angenommen haben, haben das gesonderte Auswahlverfahren durchlaufen;

3. die Anzahl der beim gesonderten Auswahlverfahren für geeignet befundenen Bewerber oder Bewerberinnen lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass allein aus diesem Personenkreis nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;

4. durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass keine Einstellungszusagen an Teilnehmer oder Teilnehmerinnen am Zweite-Chance-Verfahren erteilt werden, sofern noch Einstellungszusagen in ausreichender Anzahl an bis dahin bekannte Bewerber oder Bewerberinnen aus dem besonderen Auswahlverfahren möglich sind und dass diese vorrangig eingestellt werden.