nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 AuswV-AM (Bayern) — Geltungsdauer, Wiederholung, Anrechnung

Auswahlverfahrensverordnung-AM  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ergebnis des gesonderten Auswahlverfahrens ist für das jeweilige Einstellungsjahr und die darauffolgenden drei Jahre gültig. Bewerber und Bewerberinnen können das gesonderte Auswahlverfahren einmal wiederholen, soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 erfüllen.

(2) Sofern Bewerber oder Bewerberinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums beschäftigt waren, ohne dass das Ende der Beschäftigung bei Eingang der Bewerbung länger als drei Jahre zurückliegt, können auf Antrag entsprechende Arbeitszeugnisse oder dienstliche Beurteilungen und etwaige formelle Beurteilungsbeiträge zur Bestimmung der persönlichen Eignung herangezogen werden. Die Geschäftsstelle holt mit dem Einverständnis des Bewerbers oder der Bewerberin eine Auskunft bei der betreffenden Dienststelle ein und prüft, ob die gewonnenen Erkenntnisse als Ersatz für das gesonderte Auswahlverfahren angerechnet werden können. Das Ergebnis wird dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitgeteilt.

---

Zitiervorschlag: § 11 AuswV-AM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
