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# § 10 AuswV-AM (Bayern) — Ergebnis

Auswahlverfahrensverordnung-AM  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist entweder „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Jedes Mitglied der Prüfungskommission gibt unabhängig voneinander ein eigenes Eignungsurteil ab. Bewerber und Bewerberinnen sind für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nur dann geeignet, wenn beide Kommissionsmitglieder zu diesem positiven Urteil kommen.

(2) Die Prüfungskommission teilt dem Bewerber oder der Bewerberin unmittelbar im Anschluss an das Strukturierte Interview mit, ob er oder sie für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geeignet ist. Nicht geeignete Bewerber oder Bewerberinnen erhalten von der Geschäftsstelle nachfolgend hierüber einen Bescheid.

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Zitiervorschlag: § 10 AuswV-AM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/10

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