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# § 1 AuswV-AM (Bayern) — Geltungsbereich

Auswahlverfahrensverordnung-AM  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite und dritte Qualifikationsebene in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Justiz wird im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) ein gesondertes Auswahlverfahren nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt. Die Aufsicht darüber liegt beim Staatsministerium.

(2) Soweit aufgrund bestehender Erfahrungen konkret absehbar wird, dass sich voraussichtlich nicht alle verfügbaren Plätze im Vorbereitungsdienst aus dem besonderen Auswahlverfahren besetzen lassen werden, kann die zuständige Einstellungsbehörde ein Zweite-Chance-Verfahren nach dieser Verordnung durchführen.

(3) Für die bayerischen Träger der Deutschen Rentenversicherung gelten die Regelungen des Teils 3 mit der Maßgabe, dass § 14 Nr. 2 und 3 nur sinngemäß anzuwenden ist, soweit kein gesondertes Auswahlverfahren durchgeführt wird.

(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für das gesonderte Auswahlverfahren die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 1 AuswV-AM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/1

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