# § 1 AuswErlV — Antragsverfahren

Auswandererberatungserlaubnisverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Auswandererberatung muss enthalten:

- 1. personenbezogene Daten des Antragstellers:

  - a) Familienname,

  - b) Geburtsname,

  - c) Vornamen,

  - d) Geschlecht,

  - e) Geburtsdatum,

  - f) Geburtsort,

  - g) Staatsangehörigkeit,

  - h) Beruf,

  - i) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

  - j) Telekommunikationsdaten;

- 2. geschäftsbezogene Daten:

  - a) Anschrift der Hauptniederlassung,

  - b) Anschrift jeder Zweigniederlassung.

(2) Für den Antrag ist das Muster nach der Anlage zu verwenden.

(3) Soweit es im Einzelfall zur Beurteilung der Zuverlässigkeit oder Sachkunde eines Antragstellers erforderlich ist, kann das Bundesverwaltungsamt nachträglich zum Antrag verlangen, dass ihm über die nach den folgenden Bestimmungen vorgeschriebenen Unterlagen hinaus weitere bestimmte Unterlagen vorgelegt werden.

---

Zitiervorschlag: § 1 AuswErlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AuswErlV/1
