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§ 8 AuslZuschlV 2025 — Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland

Auslandszuschlagsverordnung

Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abgelaufen ist.