§ 2 AuslZuschlV 2025 — Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

Auslandszuschlagsverordnung

Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Fällen des § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten zugrunde gelegt.