§ 5b AuslZuschlV 2010 — Geltung der §§ 5 und 5a in den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes

Auslandszuschlagsverordnung

Historische Fassung: Stand 13.04.2025 bis 01.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten § 5 mit Ausnahme des Absatzes 6 Nummer 5 und § 5a entsprechend.