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# § 4 AuslZuschlV 2010 — Erhöhter Auslandszuschlag

Auslandszuschlagsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Maßgebliche Dienstbezüge für den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:

- 1. das Grundgehalt,

- 2. der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,

- 3. die Amts- und Stellenzulagen,

- 4. der Auslandszuschlag für die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.

(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland informiert die entsendende Dienststelle die für die Besoldungsfestsetzung zuständige Stelle, wenn die Frist des § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt ist. Dienstzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet worden sind, sind berücksichtigungsfähig.

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Zitiervorschlag: § 4 AuslZuschlV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202010/4

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