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§ 3 AuslZuschlV 2010 — Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

Auslandszuschlagsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Teilen sich Ehegatten, die auf Grund unterschiedlicher Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen unterschiedlichen Grundgehaltsspannen nach der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz zuzuordnen sind, einen Arbeitsplatz, richtet sich die Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten.