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# § 1a AuslZuschlV 2010 — Lebenspartnerschaft

Auslandszuschlagsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.07.2020 bis 01.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Verpartnerte.

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Zitiervorschlag: § 1a AuslZuschlV 2010

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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